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Bewilligungen
Folgende Tätigkeiten sind gemäss Tierseuchengesetzgebung melde- oder bewilligungspflichtig:
Viehhandel
Der gewerbsmässige Viehhandel ist in der Tierseuchenverordnung und im Viehhandelskonkordat geregelt. Wer Viehhandel auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will, bedarf eines Patents. Auf Gesuch hin wird das auf drei Jahre gültige Patent erteilt; vorausgesetzt der dreitägige Einführungskurs für Viehhändler ist erfolgreich mit der Prüfung abgeschlossen worden und anerkannte Weiterbildungsveranstalungen werden regelmässig besucht. Hier finden Sie das aktuelle Verzeichnis der Viehhändler.
Übrigens: Wer Tiere gewerblich transportiert benötigt einen Sachkundenachweis nach Tierschutzrecht. Auf der Homepage des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) finden Sie nähere Auskünfte (siehe "Mehr zum Thema" weiter unten). Bei gewerblichen Transporten ins Ausland ist eine Bewilligung notwendig.
Alle Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen – ob lokal, regional oder kantonal - mit namentlich Klauentieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen), Pferden, Hunden, Katzen, Kaninchen oder Geflügel rechtzeitig im Voraus dem Veterinäramt zu melden. Überregionale Märkte und Ausstellungen erhalten dann eine Bewilligung, aus der die Auffuhrbedingungen hervorgehen.
Künstliche Besamung (KB)
Das Veterinäramt erteilt Besamungstechnikerinnen und Besamungstechnikern nach der Ausbildung und Erteilung des Fähigkeitsausweises durch den Bund auf Gesuch hin die Bewilligung zum Besamen und überwacht deren Tätigkeit.
Tierhalterinnen und Tierhalter erhalten mit dem Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung auf Gesuch hin die Bewilligung zum Besamen im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers.
Betriebe, in welchen Samen für die KB gewonnen wird, sogenannte Besamungsstationen, benötigen eine Bewilligung des Veterinäramts und werden intensiv überwacht.
Gesuchsformulare erhalten Sie auf schriftliche Anfrage beim Veterinäramt.
Entsorgung tierischer Nebenprodukte, einschliesslich Speiseabfälle
Auf schriftliches Gesuch hin erteilt das Veterinäramt nach Prüfung der baulichen und betrieblichen Voraussetzungen die Bewilligungen für
- Sammelstellen und Zwischenlagerbetriebe für tierische Nebenprodukte wie Kadaver, sogenannte Tierkörper
- Transportbetriebe für tierische Nebenprodukte
- Entsorgungsbetriebe wie Verbrennungs- oder Vergärungsanlagen (Biogas- oder Kompostieranlagen)
